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Wärmebildkamera Waffengesetz: Was du wissen musst, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein
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Inhalt 7 Abschnitte
Worum es auf dieser Seite geht
Wärmebildkameras erfassen die Wärmestrahlung von Objekten und machen sie als Bild sichtbar, auch bei Dunkelheit. Für Jäger und andere Nutzer stellt sich deshalb die Frage, was das Waffengesetz (WaffG) zu solchen Geräten sagt. Diese Seite gibt den Wortlaut der einschlägigen Vorschriften wieder. Sie ersetzt keine Rechtsberatung. Die Rechtslage kann sich ändern; im Zweifel gibt die zuständige Waffenbehörde Auskunft.
Was das Waffengesetz unter Nachtsicht- und Nachtzielgeräten versteht
Nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.3 WaffG sind Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu den Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).
Ein Nachtsicht- oder Nachtzielgerät im Sinne dieser Begriffsbestimmung setzt also eine Montageeinrichtung für Schusswaffen voraus; Vor- und Aufsätze für Zielfernrohre zählen ausdrücklich dazu.
Verbotene Gegenstände: Wärmebild-Zielfernrohre
Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2 WaffG zählt zu den verbotenen Gegenständen Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre), sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen. Ein Zielfernrohr mit eigenem Wärmebildsensor ist ein Gerät mit Bildwandler bzw. elektronischer Verstärkung und Montageeinrichtung für Schusswaffen, also ein Nachtzielgerät und damit ein verbotener Gegenstand.
Die Ausnahme für Jagdscheininhaber: Vorsatz- und Aufsatzgeräte
§ 40 Abs. 3 WaffG erlaubt Inhabern eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes, für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2 zu haben. Wärmebild-Vorsatz- und -Aufsatzgeräte für Zielfernrohre besitzen einen Bildwandler bzw. eine elektronische Verstärkung und gehören damit zu diesen Vor- und Aufsätzen. Die Ausnahme nennt nur Vor- und Aufsätze, nicht das Zielgerät selbst; für Wärmebild-Zielfernrohre gilt sie nicht.
Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen, etwa nach den Jagdgesetzen der Länder, bleiben nach § 40 Abs. 3 Satz 2 WaffG unberührt und gelten zusätzlich.
Übersicht
| Gerät | Einordnung nach dem Waffengesetz |
|---|---|
| Wärmebild-Zielfernrohr | Nachtzielgerät, verbotener Gegenstand (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2); die Ausnahme des § 40 Abs. 3 gilt nicht |
| Wärmebild-Vorsatz- oder -Aufsatzgerät für Zielfernrohre | verbotener Gegenstand (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2); Umgang für Inhaber eines gültigen Jagdscheins zu jagdlichen Zwecken erlaubt (§ 40 Abs. 3), jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen bleiben unberührt |
Quelle
Waffengesetz (WaffG), § 40 Abs. 3, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.3 und Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2, abgerufen bei gesetze-im-internet.de am 06.10.2026 (zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 20.3.2026 I Nr. 95).
FAQ zur rechtlichen Einordnung von Wärmebildgeräten
Was ist ein Nachtzielgerät im Sinne des Waffengesetzes?
Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.3 WaffG für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu den Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielfernrohre.
Sind Wärmebild-Zielfernrohre erlaubt?
Nein. Ein Zielfernrohr mit eigenem Wärmebildsensor ist ein Nachtzielgerät und nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2 WaffG ein verbotener Gegenstand. Die Ausnahme für Jagdscheininhaber in § 40 Abs. 3 WaffG nennt nur Vor- und Aufsätze, nicht das Zielgerät selbst.
Wer darf Wärmebild-Vorsatzgeräte (Clip-on) verwenden?
Vor- und Aufsätze für Zielfernrohre sind ebenfalls verbotene Gegenstände. Nach § 40 Abs. 3 WaffG dürfen Inhaber eines gültigen Jagdscheins für jagdliche Zwecke Umgang mit ihnen haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen ihrer Nutzung bleiben davon unberührt.
Wo bekomme ich eine verbindliche Auskunft?
Diese Seite gibt den Wortlaut des Waffengesetzes wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Rechtslage kann sich ändern; im Zweifel gibt die zuständige Waffenbehörde Auskunft.
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